Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 87 (sequence 87)
- Language
- German
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Gemeindeordnung. 87 Von der Gemeindeverwaltung. §. 61. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist: a) der natürliche; b) ein übertragener. Der natürliche umfaßt altes, was die Interessen der Gemeinde zunächst berührt, und innerhalb ihrer Gränzen vollständig durchführbar ist. Der übertragene umfaßt die Besorgung bestimmter öffentlicher Geschäfte, welche der Gemeinde vom Staate im Delegations- Wege zugewiesen werden. Die Negierung kann denselben ganz oder theilweise auch durch von ihr bestellte Beamte versehen lassen. a) Von dem natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde. §. 62. Die Gemeinde der Stadt Wien verwaltet die auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten und das ihr eigenthümliche Gemeindevermögen selbstständig durch ihre Verwaltungsorgane und die derselben untergeordneten Aemter und Behörden innerhalb der in dieser Gemeindeordnung festgesetzten Gränzen. 8. 63. Die Gemeinde bestimmt die Zahl und die Bezüge der zum Behufe der Gemeindeverwaltung nölhigen Beamten, ernennt dieselben, sowie die Verwaltungsorgane sämmtlicher Gemeindeanstalten, in sofern nicht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernennung einem Dritten eingeräumt ist, endlich alle im Solde der Gemeinde stehenden Personen, und bestimmt ihre Genüsse, sowie die dem Bürgermeister und der im Dienste der Gemeinde verwendeten Personen zu gewährenden Reisekosten und sonstigen Entschädigungen. 8. 64. Die Gemeinde hat die Relnlichkeitspolizei; sie sorgt für Pflasterung und Erhaltung der Strassen, mit Ausnahme jener, deren Erhaltung dem k.k. Staats-Straßenfonde obliegt; für Beleuchtung, für Erhaltung und Reinigung der Hauptabzugscanäle, für Erhaltung der städtischen Brücken, Brunnen, Wasserleitungen und sonstigen Anlagen, dann der öffentlichen Badeanstalten. Sie handhabt die Gesundheits-, Feuer-, Markt-, Bau- und Siraßenvolizei; sie hat die Aufsicht über die Gemarkungen, über