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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 86

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 86 (sequence 86)
Language
German
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86 Provisorische solchen Übertretung tu Untersuchung verfallen, so kann es während der Dauer derselben sein Amt nicht ausüben. Diese Bcstim»- mungen gelten auch hinsichtlich des Bürgermeisters. §. 46. Wenn die Regierung aus wichtigen Gründen ven Gemeinderath aufzulösen findet, so hat der Statthalter binnen vier Wochen eine neue Wahl auszuschreiben, und hiebei in Ermanglung eines Gemeinderathes die Befugnisse zu üben, die dem Gemeinderathe zustehen. Bon dem Magistrate. 8. 47. Der Magistrat besteht, mit dem Bürgermeister an der Spitze, aus einem rechtskundigen Bicebürgermeister und der nöthigen Anzahl von rechtskundigen Rathen, sammt dem erforderlichen Hilfspersonal. 8. 48. Die rechtskundigen Mitglieder des Magistrates müssen zur dießfältigen Geschäftsführung in der für den Eintritt in den Staatsdienst vorgeschriebenen Weise befähigt sein, sie dürfen sich nebenbei weder in einem andern dienstlichen Verhältnisse befinden, noch die juristische Praris ausüben. 8. 49. Wenn die Stelle eines rechtkundigen Mitgliedes des Magistrates zu besetzen kömmt, so ist dieß durch die Zeitungs- Blätter bekannt zu geben und die Concurenten durch den Magistrat in Vorschlag zu bringen und zu verlautbaren. §, 50. Die rechtskundigen Mitglieder des Magistrates werden auf Lebenszeit angestellt. Die Entlassung, so wie die einstweilige Enthebung derselben vom Dienste kann nur nach denselben Grundsätzen, wie bei Staatsbeamten der Verwaltungsbehörven erfolgen 8. 51. Die rechtskundigen, auf Lebenszeit angestellten Mitglieder des Magistrates erhalten Besoldungen und Pensionen. Hinsichtlich ihrer Versetzung in den Ruhestand gelten die für Staatsbeamte der Verwaltungsbehörden bestehenden Vorschriften. 8. 53—60. Von den Bezirksvorstehern und Bezirksausschüssen. — Diese haben bloß Bezug für die Bezirke (Vorstädte), gelten fast denselben Normen, wie für die Gemeindevorsteher der inner» Stadt Wien.

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