Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 85)
- Language
- German
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Gemeindeordnung. 85 bleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen , als ihres Amtes verlustig anzusehen seien, und in der laufenden Wahlperiode nicht wieder gewählt werden können. Die Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Drittheile der sämmtlichen Gemeinderathsglieder anwesend sind, und ist derjenige als zum Bürgermeister gewählt zu betrachten, welcher die absolute Mehrheit der gesummten Gemeinderathsglieder für sich hat. Der Gemeinderath wählt weiter auf die Dauer eines Jahres zwei Vorstands-Stellvertreter, deren Einer den Bürgermeister in Fällen zeitweiser Verhinderung zu vertreten hat. 8. 42. Die Wahl des Bürgermeisters gilt stets auf drei Jahre, und er verbleibt in seiner Stellung, selbst wenn ihn während dieser Zeit nach 8» 40. die Reihe zum Austritte an dem Gemeinderathe treffen würde. Der Austretende ist wieder wählbar. 8. 43. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Bestätigung Seiner Majestät des Kaisers. 8. 44. Die Mitglieder des Gemeindcrathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außerhalb des Gemeinde-Bezirkes, haben selbe auf die nämlichen Gebühren aus der Gemeinde - Casse Anspruch , welche im gleichen Falle den Rathen des Obergerichtes aus der Staats-Casse verabreicht werden. Dem Bürgermeister wird eine seiner Würde angemessene Wohnung, sammt der entsprechenden Einrichtung unentgeldlich eingeräumt. Außerdem erhält er die von dem Gemeinderathe für die Dauer seiner Amtsführung zu bestimmenden Functionsgebühren. 8. 45. Ein Mitglied des Gemeindcrathes wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Grund eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte (8. .33) Sollte ein Mitglied des Gemeinderathes wegen eines Verbrechens, oder wegen eines aus Gewinnsucht hervorgeganaenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer