Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 84 (sequence 84)
- Language
- German
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84 Provisorische Liegt dem Gemeinderache der Nachweis vor, daß der Gewählte von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen sei, so ist eine neue Wahl zu veranlassen. Der Gemeinderath macht die von ihm bestätigten Wahlen öffentlich bekannt. 8. 40. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf drei Jahre gewählt. Alljährlich scheidet im Monate März der dritte Theil der Mitglieder von ihren Stellen und wird durch Neugewählte aus den Wahlkörpern ersetzt. Der Austritt geschieht das erste und zweite Mal nach der Entscheidung des Loses, in der Folge treten immer diejenigen aus, welche drei Jahre vorher gewählt worden -waren. Bis die Neuwahlen stattgefunden haben, bleiben die zum Austritte bestimmten Mitglieder im Amte. Dieselben sind wieder wählbar. Die Wiederbesetzung der durch Tod oder Austritt vor der Zeit erledigten Gemeinderachsstellen wird in der Regel zugleich mit den jährlichen Ergänzungswahlen vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder zwanzig übersteigen, so ist znm Ersätze derselben auch vor dem Eintritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wählerlisten einzuleiten. Jede solche Erga'nzungswahl gilt übrigens nur bis zum regelmäßigen Erneuerungstermine. Der Gewählte tritt zur Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte austreten müssen. Wahl des Bürgermeisters 8. 41. Nach erfolgter Constituirung wählt der Gemeinderath aus seiner Mitte den Borstand (Bürgermeister). Dieser Wahlhandlung haben sämmtliche Gemeinderathsglieder beizuwohnen. Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Gemeinderathsglieder, die entweder gar Nichterscheinen, oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Aus-