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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 83

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 83 (sequence 83)
Language
German
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IRI
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Gemeindeordnung. 83 nicht erschienen sind, werden, als dein Ergebnisse der Wahl beistimmend, betrachtet. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten. Die Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engern Wahl berücksichtiget werden darf. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 8. 39. Sogleich nach beendigter Wahl ist das von der Wahlcommission und vom landessurstlichen Commissär zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den demselben beizuschließenden Belegen dem Gemeinderathe zu übermitteln. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind beim Gemeinderathe längstens binnen acht Tagen anzubringen. In soweit diese Einwendungen als statthaft befunden werden, ist eine neue Wahl auszuschreiben. Der Gemeinderath hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, daß sie sich binnen acht Tagen vom Zeitpunct dieser Verständigung über die Annahme der Wahlerklären. Die Unterlassung dieser Erklärung sowie jede Annahme unter Protest oder Vorbehalt; gilt als Ablehnung. Wird ein Wahlfähiger in mehreren Wahlbezirken oder Wahlkammern gewählt, so hat er sich gleichfalls binnen der oben bestimmten Zeit über die Annahme zu erklären. Erfolgt die Annahmserklärung eines zweimal oder mehrfach Gewählten ohne Angabe, für welchen Wahlbezirk oder für welche Wahlkammer er annehme, so gilt die' Annahme für den Wahlbezirk oder für die Wahlkammer, wo er mehr Stimmen erhalten hatte. Bei Stimmengleichheit ist die ausdrückliche Erklärung des Gewählten einzuholen. Für die Wahlbezirke und Wahlkammern, für welche die Wahl nicht angenommen wird, ist eine neue Wahl auszuschreiben.

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