Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 82 (sequence 82)
- Language
- German
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8S Provisorische Die Zahl der im ersten Wahlkörperzu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes wird unter die einzelnen Wahl-Kammern nach dem Verhältnisse der in dieselben als Höchstbesteuerte aufgenommenen wahlberechtigten Gemeindeglieder vertheilt. 8. 35. lieber alle wahlberechtigten Gemeinveglieder sind nach Wahlkörpern und Bezirken abgesonderte Wählerlisten zu verfassen , und mindestens durch sechs Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Magistrat entscheidet über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen binnen längstens sechs Tagen, und nimmt die für zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vor. Vierzehn Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für die im Zuge befindliche Wahl keine Veränderung mehr vorgenommen werden. 8. 36. Zur Vornahme der Wahl sind acht Tage vorher sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, daß das Wahlausschreiben, in welchem Zeit und Ort der Wahl, sowie die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes genau anzugeben sind, auf die im 8. 35 angedeutete Art bekannt gemacht wird. 8. 37. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes wird durch eigene Wahlcommisstonen geleitet. Jeder Wahlcommission wird ein vom Statthalter bestimmter landesfürstlicher Commissär beigegeben, dessen Aufgabe es ist, die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlmodus wahrzunehmen. 8. 38. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht aus' üben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vor der Wahlcommission persönlich erscheinen. Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, auf welchen die in dem Wahlausschreiben angegebene Zahl von wählbaren Gemeindegliedern verzeichnet wird. Nach Ablauf der, zur Abgebung der Stimmzettel festgesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Wahlcommission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmzählung vorgenommen. Die Stimmen derjenigen, welche bei der Wahlversammlung