Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 81 (sequence 81)
- Language
- German
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…/2609281-3184088--1926-3186039- Visual Library
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Gemeindeordnung. 81 und Hausbesitzer, welche an Grundober Gebäudesteuer mindestens Fünfhundert Gulden Conv. Mze. und die höchstbestenerten Erwerbstener- oder Einkommensteuer Pflichtigen, welche einen Steuersatz von Einhundert Gulden Conv. Mze. oder mehr entrichten. Den zweiten Wahlkörper bilden alle Grund- und Hausbesitzer, die an Grund oder Gebäudesteuer unter Fünfhundert Gulden Conv. Mze. und wenigstens zehn Gulden Conv. Mze» bezahlen , dann die im 8. 30. sub b. bis l'nclus. i. angeführten Gemeindeangehörigen. Der dritte Wahlkörper enthält die nach 8. 30. Z. 2, lit. a. wahlberechtigten Erwerbsteuer- und Einkommensteuerpflichtigen, die einen Steuersatz von weniger als Einhundert Gulden Conv. Mze. entrichten. Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung, noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den einen oder den anderen Wahlkörper gehören , üben ihr Wahlrecht im dritten Wahlkörper aus. Wer nach seinen persönlichen Eigenschaften wahlberechtigt ist und zugleich zur Classe der Höchstbesteuertengehört, wählt im ersten Wahlkörper. Sonst kann er sein Wahlrecht nur im zweiten Wahlkörper ausüben. Behufs der Einreihung in die Wahlkörper, nicht aber zur Begründung des aetiven Wahlrechtes werden den Vater die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin entrichteten btmteit Steuerbeträge zugerechnet. Die Mitglieder des zweiten und dritten Wablkörpers wählen nach dem im 8 2 bezeichneten Bezirken. Die Zahl der in jedem Bezirke vom zweiten und dritten Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes ist nach dem Verhältnisse der Bevölkerung auszumitteln. Die Mitglieder des ersten Wahlkörpers werden mit Rücksicht auf ihre Zahl in Wahlkammern eingereiht. Der Gemeinderath wird diese Einreihung durch eine besondere , der Bestätigung des Statthalters zu unterziehende Anordnung festsetzen.