Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 80 (sequence 80)
- Language
- German
- Belongs to
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…/2609281-3184088--1925-3186038- Visual Library
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80 Provisorische i) die Vorsteher und Oberlehrer der hiesigen Volksschulen und die angestellten ordentlichen Lehrer und Professoren. 8. 31. Ausgenommen von der Ausübung des activen Wahlrechtes sind alle Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Curatel stehen, ebenso diejenigen, die eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindverbande stehen oder von Tag- oder Wochenlohn leben. Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen, welche zu einer Strafe verurteilt worden sind, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte verknüpfen, oder wegen einer anderen Gesetzübertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden find; b) diejenigen, welche wegen eines Verbrecheus oder wegen eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung in Untersuchung verfallen sind, während der Dauer derselben, c) diejenigen, über deren Vermögen der Concurs ausgebrochen ist, in solange die Cridaverhandlung dauert, und nach Beendigung derselben, wenn die Schuldlosigkeit des Eridatars nicht vollständig nachgewiesen wurde, und d) diejenigen welche den Steuerbetrug, von dessen Entrichtung ihr Wahlrecht bedingt ist , in dem laufenden Steuerjahre in einem Rückstände sind. 8. 32. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindeglied männlichen Geschlechtes, welches das 30. Jahr zurückgelegr hat. 8. 33. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind a) alle nach 8 31. des Wahlrechtes verlustigte Personen. b) Militärpersonen in der activen Dtenstleistung, c) die Gemeindebeamten und Gemeindediener, und jene welche mit der Rechnungslegung der aufgehabten Vermögensverwaltung der Gemeinde noch im Rückstände sind. 8. 34. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes werden sämmtliche wahlberechtigte in drei Wahlkörper abge-- iheilt, deren jeder vierzig Mitglieder zu wählen hat. Den ersten Wahlkörper bilden die höchstbesteuerten Grund--