Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 79 (sequence 79)
- Language
- German
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Gemeindeordnung. 79 Fremden kann, wenn sie sich über ihre Zuständigkeit durch einen nicht erloschenen Heimatschein ausweisen, so lange sie sich entsprechend verhalten und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen, der zeitliche Aufenthalt in der Gemeinde nicht verweigert werden. 8. 28. Die Gemeinde wird in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemeinderath vertreten. Die Verwaltung der Gemeindeangelegenhelten ist dem Gemeinderathe, dem Magistrate und den Bezirksvorstehern anvertraut. Von dem Gemeinde rathe. 8. 29. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben ist auf Einhundert Zwanzig festgesetzt. 8. 30. Wahlberechtigt sind, 1. alle Gemeindebürger männlichen Geschlechtes; 2. unter den Gemeindeangehörigen alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welche in eine der folgenden Kategorien gehören: a) diejenigen, welche von einem im Gemeindebezirke gelegenen Hause oder Grundstücke, oder von einem im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe eine direete Steuer von wenigstens Zehn Gulden Conv. Münze, eine Einkommen- Steuer von wenigstens Zwanzig Gulden Conv. Münze entrichten; b) wirkliche, penstonirte oder quiescirte Hof-, Staats-, Landtags- und Communal-Beamte, von denen eine Einkommensteuer von wenigstens Zehn Gulden Conv. Münze entrichtet wird; v) Officiere, welche zur M!üia stabilis gehören; d) die lateinisch-katholischen Pfarrer in Allen, sowie der Pfarrer der hiesigen griechischkatholischen Kirchengemeinde; e) die Pastoren der hiesigen evangelischen Gemeinde augsburger und helvetischer Confession; k) der Pfarrer der hiesigen griechisch-nicht-unirten Gemeinde; g) der erste Prediger der hiesigen Judengemeinde; d) die Doctoren aller Facnltäten, und