Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 78 (sequence 78)
- Language
- German
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78 Provisorische fallen, wenn sie erwerbsunfähig werden, der Gemeinde zur Last , wenn sie sich in derselben zuletzt aufgehalten haben. Waisen solcher Personen sind nur dann Angehörige der Gemeinde, wenn sie sich beim Ableben ihrer Eltern daselbst befinden. 8. 22. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch: 1. auf polizeilichen Schutz der Person und seines Eigenthums; 2. auf die Benützung der Gemeindeanstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen. ■ §. 23. Die Gemeindeangehörigkeit begründet überdieß das Recht: a) aus Benützung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen: d) im Falte eingetretener Verarmung auf Unterstützung aus den Gemeindemitteln nach Maßgabe der für die Armenversorgung bestehenden Einrichtungen; v) auf Theilnahme am activen und passiven Wahlrechte zu den Gemeindeämtern. 8. 2 s. Das Gemeindebürgerrecht umfaßt; a) daß active und passive Wahlrecht zu den Gemeindeämtern; b) den Anspruch auf Versorgung aus jenen Stiftungen, welche insbesondere für Bürger, sowie für deren Witwen und Kindern bestimmt sind; c) die im 8. 23 unter 3. und b. angegebenen Befugnisse der Gemeindeangehörigen. 8. 25. Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeglieder sind: a) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen Anordnungen! b) die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeindelasten. 8. 26. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht haben, tragen nur die nach den landesfürstlichen Steuern oder nach dem Realbesitze umgelegten Gemeindelasten. §. 27. Fremde, welche sich innerhalb des Gemeindebezirkes aufhalten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeglieder Theil zu nehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen.