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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 77

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 77 (sequence 77)
Language
German
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Gemeindeordnung. 77 b) durch die Erwerbung der Angehörigkeit in einer andern Gemeinde. 8. 14. Gemeindebürger sind jene, welche dermalen daS Bürgerrecht der Stadt Wien besitzen. Zn der Folge wird das Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung von Seite der Gemeinde erworben. Der Gemeinde steht es zu, dem Ansuchen um Verleihung des Bürgerrechtes zu willfahren oder es abzuweisen. 8. 15. Frauenspersonen können selbstständig das Bürgerrecht nicht erwerben; sie übernehmen jedoch durch Verehelichung mit einem Gemeindebürger oder Einbürgerung ihres Ehegatten alle mit dem Bürgerrechte verbundenen Vortheile und Lasten. 8. 16- Jeder neu aufzunehmende Bürger hat zur Gemeindekassa die jeweilig bestehende AufnahmStare zu entrichten. 8. 17. Der Gemeindebürger verliert ras Bürgerrecht: a) wenn er aufhört, österreichischer Staatsbürger zu sein; oder b) Angehöriger einer anderen Gemeinde wird, oder wenn er c) zu einer Strafe verurtheilt wird, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte verknüpfen; oder wegen einer anderen Gesetzübertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist; d) wenn er in Concurs gerathen, und seine Schuldlosigkeit nicht vollständig nachgewiesen worden ist. Doch treffen die nachtheiligcn Folgen dieses Verlustes nur ihn allein, folglich weder seine Ehegattin noch die vor diesem Zeitpuncte erzeugten Kinder. 8. 18. Die Gemeinde ist berechtigt, ausgezeichneten Männern, welche sich um den Staat oder die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz, das Ehrenbürgerrecht zu verleihen, welches die Theilnahme an allen Rechten der Gemeindebürger begründet, ohne die Verpflichtungen derselben aufzulegen. §• 19. Ueber alle Gemeindeglieder wird eine Matrikel geführt, deren Einsicht jedem derselben freisteht. §. 20. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche ohne Gemeindeglieder zu sein, sich in der Gemeinde aufhalten. 8. 21. Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist,

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