Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 76 (sequence 76)
- Language
- German
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…/2609281-3184088--1921-3186034- Visual Library
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76 Provisorische b) durch Duldung eines, ohne Heimatschein durch vier Jahre ununterbrochen in der Gemeinde aufhaltenden, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Fremden. Diese stillschweigende Aufnahme durch Duldung erfolgt jedoch nur dann, wenn der Fremde in denConseriptionslisten eingetragen war und keine Ausweisung desselben stattgefunden hat. §. 9. Jeder österreichische Staatsbürger hat das Recht, die Ausnahme als Gemeindeangehöriger zu verlangen, wenn er 1. die volle Befugniß hat, über seine Person und über sein Vermögen zu verfügen; 2. wenigstens zehn Jahre unmittelbar vorher auf Grundlage eines giltigen Heimatscheines ununterbrochen im Gemcindebezirke wohnhaft ist. 3. sich sammt seiner Familie eines unbescholtenen Rufes erfreut, und 4. den Besitz eines, den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges nachweiser. Wird die Aufnahme verweigert, so entscheidet im Recurswege der Statthalter. 8. 10. Mit dem Aufgenommenen (88. 8. und 9) treten zugleich dessen Gattin und die zur Zeit der Aufnahme unter des» sen väterlicher Gewalt stehenden Kinder in den Gemeindeverband. Ebenso folgen unehliche Kinder, so lange sie noch minderjährig sind, der Eigenschaft der Mutter. 8. 11. 0) Hof-, Staats- und Landtagsbeamte, dann Officire, die mit Officiersrang Angestellten, Geistliche und öffentliche Lehrer werden mit ihren Gattinnen und mit den unter ihrer väterlichen Gewalt stehenden Kindern Angehörige der Gemeinde , wenn ihnen ihre Stelle daselbst den ständigen Aufenthalt anweist. 8. 12. Bei Veränderungen in der Gemeindeangehörigkeit folgen minderjährige Kinder der Eigenschaft der Aeltern, uneheliche Kinder jener der Mutter, die Frau der Eigenschaft des Gatten. 8. 13. Die Gemeindeangehörigkeit wird verloren : a) durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, und