Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 76

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 76 (sequence 76)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2609281-3184088--1921-3186034
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

76 Provisorische b) durch Duldung eines, ohne Heimatschein durch vier Jahre ununterbrochen in der Gemeinde aufhaltenden, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Fremden. Diese stillschweigende Aufnahme durch Duldung erfolgt jedoch nur dann, wenn der Fremde in denConseriptionslisten eingetragen war und keine Ausweisung desselben stattgefunden hat. §. 9. Jeder österreichische Staatsbürger hat das Recht, die Ausnahme als Gemeindeangehöriger zu verlangen, wenn er 1. die volle Befugniß hat, über seine Person und über sein Vermögen zu verfügen; 2. wenigstens zehn Jahre unmittelbar vorher auf Grundlage eines giltigen Heimatscheines ununterbrochen im Gemcindebezirke wohnhaft ist. 3. sich sammt seiner Familie eines unbescholtenen Rufes erfreut, und 4. den Besitz eines, den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges nachweiser. Wird die Aufnahme verweigert, so entscheidet im Recurswege der Statthalter. 8. 10. Mit dem Aufgenommenen (88. 8. und 9) treten zugleich dessen Gattin und die zur Zeit der Aufnahme unter des» sen väterlicher Gewalt stehenden Kinder in den Gemeindeverband. Ebenso folgen unehliche Kinder, so lange sie noch minderjährig sind, der Eigenschaft der Mutter. 8. 11. 0) Hof-, Staats- und Landtagsbeamte, dann Officire, die mit Officiersrang Angestellten, Geistliche und öffentliche Lehrer werden mit ihren Gattinnen und mit den unter ihrer väterlichen Gewalt stehenden Kindern Angehörige der Gemeinde , wenn ihnen ihre Stelle daselbst den ständigen Aufenthalt anweist. 8. 12. Bei Veränderungen in der Gemeindeangehörigkeit folgen minderjährige Kinder der Eigenschaft der Aeltern, uneheliche Kinder jener der Mutter, die Frau der Eigenschaft des Gatten. 8. 13. Die Gemeindeangehörigkeit wird verloren : a) durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, und

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.