Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 75)
- Language
- German
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Provisorische Gemein-e-Drdinrng für die Stadt Wien. (welche mit nur wenigen Aenderungen, auch in den übrigen Kronländern, eingeführt werdelt wird.) 8. 1. Die Gemeinde Wien umfaßt das Gebiet der inneren Stadt und sämmtliche 34 Vorstädte. 8. 5. In jeder Gemeinde unterscheidet man: 1. Gemeindeglieder, a) Gemeindeangehörige, b) Gemeindebürger. 2. Fremde. Nur österreichische Staatsbürger können Gemeindeangehörige oder Gemeindebürger sein. §. 6. Gemeindeangehörige sind dermalen alle Personen, welche die Gemeindeangehörigkei: nach den bisher bestandenen Heimatsgesetzen erworben haben. In der Folge wird die Gemeindeangehörigkeit erworben: a) durch Geburt, d) durch Aufnahme in den Gemeindeverband, c) durch besondere persönliche Verhältnisse. §. 7. a. Eheliche oder nach den bürgerlichen Gesetzen den ehelichen gleichgehaltene Kinder sind Angehörige der Gemeinde, wenn ihr Vater zur Zeit der Geburt, dem Gemeindeverbande angehörte. Durch Annahme an Kindesstatt wird die Angehörigkeit nicht begründet. Uneheliche Kinder treten in den Gemeindeverband, wenn ihre Mutter zur Zeit der Entbindung Gemeindeangehörige war. Findlinge, welche im Umfange des Gemeindebezirkes gefunden werden , sind Gemeindeangehörige, so lange sich nicht ermitteln läßt, daß sie einer anderen Gemeinde angehören. §. 8. b) Die Aufnahme in den Gemeindeverband geschieht: 1. ausdrücklich durch einen Gemeindebeschluß, oder 2. stillschweigend, und zwar: a) bei Frauenspersonen durch eine giltig abgeschlossene Ehe mit einem Gemeindeangehörigen, und 4 #