Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 74 (sequence 74)
- Language
- German
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74 Grundrechte. §. 7. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden, in soferne Zweck Mittel oder Art und Weise der Versammlung oder Vereinigung^ weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. Die Ausübung dieses Rechtes, so wie die Bedingungen, unter welchen Gesellschaftsrechte erworben, ausgeübt oder verloren werden, bestimmt das Gesetz. 8. 8. Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur in Kraft eines mit Gründen versehenen Befehles geschehen, welcher von dem Richter oder von einer richterliche Functionen gesetzlich ausübenden Behörde ergangen ist. Zeder solche Verhaftbefehl ist dem Verhafteten sogleich bei seiner Anhaltung, oder spätestens vier und zwanzig Stunden nach demselben zuzustellen. 8. 9 Die Sicherheiisbehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, Linnen acht und vierzig Stunden freilassen , oder dem zuständigen Gerichte überweisen. 8. 10 Das Hausrecht ist unverletzlich. Eine Durchsuchung der Wohnung und der Papiere, oder eine Beschlagnahme der letzteren ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig. 8. 11. Das Vriefgeheimniß darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles vorgenommen werden. 8. 12. Im Falle eines Krieges oder bei Unruhen im Innern können die Bestimmungen der vorstehenden §§» 5 und 11 zeitweilig und örtlich außer Wirksamkeit gesetzt werden. Ein Gesetz wird das Nähere hierüber bestimmen. 8. 13. Unser Ministerrath wird beauftragt, die zur Durchführung dieser Bestimmungen bis zu dem Zustandekommen organischer Gesetze provisorisch zu erlassenden Verordnungen zu entwerfen und Uns zur Sanction vorzulegen. Franz Joseph.