Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 73)
- Language
- German
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Den von Sr. Majestät dem Kaiser und König Franz Joseph i für die Kronländer des österr. Kaiserreiches vcrLühenen Grundrechte vom 4. März 1849. F. 1. Die volle Glaubensfreiheit und daS Recht der häuslichen Ausübung deS Religionsbekenntnisses ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse u n a bh ä n gi g; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbe-- kenntniß kein Abbruch geschehen. $. 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschast hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig , bleibt im Besitze und Genüsse der für ihre KultuS-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds; ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. $. 3. Die Wissenschaft und die Lehre ist frei. UnterrichtS- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtiget, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat; der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. §. 4. Der Religionsunterricht in den Volksschulen wird von der betreffenden Kirche oder Religions-Gesellschaft besorgt. Der Staat führt über das Unterrichts- und Erziehungswesen die Oberaufsicht. §. 5. Jedermann hat das Recht durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Presse darf nicht unter Censur gestellt werden. Gegen den Mißbrauch der Presse wird ein Repressivgesetz erlassen. 8. 6. Das Petitionsrecht steht Jedermann zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von Behörden und gesetzlich anerkannten Körperschaften ausgehen.