Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 72 (sequence 72)
- Language
- German
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72 Reichsverfaffung. §. 117. Das Heer steht unter der Militärgerichtsbarkeit und dem Militärgesetze. Die Diseiplinarvorschriften für das Land- und Seeheer bleiben in voller Anwendung. 8. 118. Der Eid des Heeres auf die Reichsverfaffung wird in den Fahneneid ausgenommen. §. 119. Die Einrichtung der Bürgerwehr wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. XVI. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8. 120. Juso lange die durch diese Reichsverfaffung bedingten organischen Gesetze nicht im verfassungsmäßigen Wege zu Stande gekommen find, werden die entsprechenden Verfügungen im Verordnungswege erlassen. 8. 121. Bis die neuen Gesetze und Verordnungen in Wirksamkeit treten, bleiben die bestehenden in Kraft. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden fort erhoben, bis neue Gesetze abweichend bestimmen und zur Anwendung kommen. 8. 122. Die Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden neuen organischen Gesetze und Verordnungen in ihrer Wirksamkeit. 8. 123. Aenderungen dieser Reichsverfaffung können im ersten Reichstage im gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung beantragt werden. In den folgenden Reichstagen ist zu einem Beschlüsse über solche Abänderungen in beiden Häusern die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder, und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.