Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 71 (sequence 71)
- Language
- German
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71 Reichsverfassung. II. Als oberste Instanz bei Verletzungen ver Politischen Rechte. II!. Als untersuchende und oberste richtende Behörde: a) bei Anklagen gegen die Minister und Statthalter, dann d) bei Verschwörungen und Attentaten gegen den Monarchen oder Regenten und in Fallen von Hoch- oder Landesverrat!). XIV. Abschnitt. Von dem Reichshaushalle. §. 108. Alle Steuern und Abgaben für Reichs und Landeszwecke werden durch Gesetze bestimmt. 8. 109. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches müssen jährlich in einem Voranschläge ersichtlich gemacht werden, welcher durch ein Gesetz festgestellt wird. Allfällige Überschreitungen des Voranschlages sind der nachträglichen Anerkenung von Seite des Reichstages zu unterziehen. 8. 110. Die Staatsschuld ist vom Reiche gewährleistet. 8. 111. Die allgemeine Rechnung über den Reichshaushalt jeden Jahres wird nebst einer Uebersicht der Staatsschulden von dem oberster: Rechnungshöfe dem Reichstage vorgelegt. 8. 112. Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und Befugnisse des oberster: Rechnungshofes feststellen. XV. Abschnitt. Von der bewaffneten «Macht. 8. 113. Die bewaffnete Macht ist bestimmt, das Reich gegen äußere Feinde zu vertheid iger:, und im Innern die Aufrechthaltung der Ordnung ur:d die Ausführung der Gesetze zu sichern. 8. 114. Irr: Innern kann zu diesen Zwecken die bewaffnete Macht nur über Aufforderung der Civilbehörden und in den gesetzlich bestimmter: Faller: und Formen eir:schreiten. 8. 115. Die bewaffnete Macht ist wesentlich gehorchend. Kein Theil derselben darf gemeinsam berathen. . 8. 116. Das Gesetz bestimmt der: Umfang und die Art der allgemeiner: Wehrpflicht gum Landheere und zurr: Dienste auf der See.