Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 70 (sequence 70)
- Language
- German
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70 Reichsverfassung. Kaiser ernannt; bei deren Ernennung ist auf die verschiedenen Theile des Reiches mögliche Rücksicht zu nehmen. §. 98. Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und den Wirkungskreis des Reichsrathes regeln. XII. Abschnitt. Von der richterlichen Gewalt. §. 99. Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geübt. §. 100. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Reiche aus. Es sollen in Hinkunft keine Patrimonial-Gerichte bestehen. 8. 101. Kein vom Staate bestellter Richter darf nach seiner definitiven Stellung, außer durch richterlichen Spruch, von seinem Amte zeitweilig entfernt oder entlassen, noch auch ohne sein Ansuchen an einen anderen Dienstort überwiesen oder in den Ruhestand versetzt werden. 8. 102. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhängig gestellt werden. 8. 103. Das Gerichtsverfahren soll in der Regel öffentlich und mündlich sein. Die Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt, im Interesse der Ordnung und Sittlichkeit, das Gesetz. In Strafsachen soll der Anklage-Prozeß gelten, Schwurgerichte sollen in allen schweren Verbrechen, welche das Gesetz näher bezeichnen wird, dann bei politischen und Preßvergehen erkennen. 8. 105. Die Bestimmungen der Hausgesetze über den Gerichtsstand der Glieder des kaiserlichen Hauses bleiben aufrecht. XIII. Abschnitt. Von dem Reichsgerichte. 8. 106. Es soll ein oberstes Reichsgericht eingesetzt werden, welches von Amtswegen oder auf geführte Klage in folgenden Fällen einzuschreiten haben wird : I. Als Schiedsgericht: bei Streitfragen zwischen dem Reiche nnd den einzelnen Kronländern oder zwischen einzelnen Kronländern unter sich, in soferne der Gegenstand nicht in den Bereich der gesetzgebenden Reichsgewalt gehört.