Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 69)
- Language
- German
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Reichsverfassung. 69 Reichstage vorgelegt werden, welcher nach deren Einführnng sofort berufen wird. X. Abschnitt. Von -er vollziehenden Gewalt. 8. 84. Die vollziehende Gewalt im ganzen Reiche und in allen Kronländern ist Girre und untheilbare. Sie steht ausschließend dem Kaiser zu. 8. 90. Die Minister haben das Recht im Reichstage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; sie können auch für bestimmte Verhandlungen sich durch abgeordnete Commisiäre vertreten lassen. An beit Abstimmungen des Reichstages rrehmen sie nur Th eil, wenn sie Mitglieder desselben sind. 8. 92. Für die einzelnen Kronländer ernenrrt der Kaiser Statthalter. 8. 93. Die Statthalter haben das Recht in den Landtagen selbst, oder durch ihre abgeordneten Commisiäre zu erscheinen , und jederzeit das Wort zu nehmen. An den Abstimmungen der Landtage nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder derselben sind. 8. 94. Die Statthalter sind in ihrer Geschäftsführung dafür verantwortlich, daß die Reichsgesetze und die Gesetze des betreffender: Kronlandes genau beobachtet und gehandhabt werden. 8. 95. Die vollziehende Reichsgewalt kann die Statthalter und alle Behörden der einzelnen Kronländer, auch mit der Besorgung der Reichsangelegenheiten beauftragen, oder solche durch andere Organe in allen Theilen des Reiches verwalten lassen. XI. Abschnitt. Von dem Neichsrathe. 8. 96. An die Seite der Krone und der vollziehenden Reichsgewalt wird ein Reichsrath eingesetzt, dessen Bestimmung ein berathender Einfluß auf alle jene Angelegenheiten sein soll, worüber er von der vollziehenden Reichsgewalt um sein Gutachten angegangen wird. 8. 97. Die Mitglieder des Reichsrathes werden von dem