Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 68 (sequence 68)
- Language
- German
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68 Reichsverfassung. Organisation aufrecht erhalten, und bleibt als ein integrirmder Bestandtheil des Reichsheeres der vollziehenden Reichsgewalt unterstellt. Ein eigenes Statut wird ben Bewohnetn der Militärgränze in Bezug auf ihre Besitzverhältnisse dieselben Erleichterungen gewährleisten, welche den Angehörigen der übrigen Kronländer ertheilt wurden. §. 76. Ein besonderes Statut wird die Verfassung des lombardisch-venetianischen Königreiches und das Verhältniß dieses Kronlandes zum Reiche feststellen. §. 77. Alle übrigen Kronländer erhalten eigene Landesverfassungen. Die ständischen Verfassungen treten außer Wirksamkeit. §. 78. Die Zusammensetzung der Landtage hat mit Beachtung aller Landesintereffen zu geschehen. Die Abgeordneten zu denselben werden durch directe Wahl berufen. 8. 79. Die zum Wirkungskreise der Landesvertretung gehörigen Befugnisse werden entweder durch die Landtage selbst, oder durch die von ihnen gewählten Landesausschüsse geübt. §. 80. Jedem Landtage wird das Recht der Theilnahme an der Gesetzgebung in Landesangelegenheiten und des Gesetzvorschlages, so wie das Recht, die Ausführung der Landesgesetze zu überwachen, gewährleistet. Die Uebereinstimmung des Kaisers und des Landtages ist zu jedem Landesgesetz erforderlich. §. 81. Abänderungen der Landesverfassungen sollen in den Landtagen, welche zuerst werden berufen werden, inr gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung beantragt werden können. In den folgenden soll zu einem Beschlüsse über solche Abänderungen die Gegenwart von mindestens drei Viertheile aller Abgeordneten, und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich sein. §. 82 Die näheren Bestimmungen über die Bildung und den Wirkungskreis der Landtage und Landesausschüsse werden die Landesverfassungen und Wahlgesetze dieser Kronländer feststellen. 8. 83. Alle Verfassungen der einzelnen Kronländer, welche das Reich bilden, sollen im Laufe des Jahres 1849 in Wirksamkeit treten, und müssen dem ersten allgemeinen österreichischen