Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 67 (sequence 67)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2609281-3184088--1912-3186025- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Reichsverfaffung. 67 welche die Reichsverfassung oder die Reichsgesetze als Landes- Angelegenheiten erklären, von den Landtagen vertreten. §. 71. Die Verfassung des Königreichs Ungarn wird in so weit ausrecht erhalten, daß die Bestimmungen, welche mit dieser Reichsverfassung nicht im Einklänge stehen, außer Wirksamkeit treten, und daß die Gleichberechtigung aller Rationalitäten und landesüblichen Sprachen in allen Verhältnissen des öffentlichen und bürgerlichen Lebens durch geeignete Institutionen gewährleistet wird. Ein besonderes Statut wird diese Verhältnisse regeln. §. 72. Der Woiwodschaft Serbien werden solche Einrichtungen zugesichert, welche sich zur Wahrung ihrer Kirchengemeinschast und Nationalität auf ältere Freiheitsbriefe und kaiserliche Erklärungen der neuesten Zeit stützen. Die Vereinigung der Woiwodschaft mit einem andern Kronlande wird, nach Einvernehmung von Abgeordneten derselben, durch eine besondere Verfügung festgestellt werden. §. 73. In den Königreichen Kroatien und Slavonien, mit Einschluß des dazu gehörigen Küstenlandes, dann der Stadt Fiume und den dazu gehörigen Gebiete, werden deren eigenthümliche Institutionen, innerhalb des durch diese Reichsverfassung festgestellten Verbandes dieser Länder mit dem Reiche, in völliger Unabhängigkeit derselben von dem Königreiche Ungarn aufrecht erhalten. Abgeordnete aus Dalmatien werden mit der Landescongregation dieser Königreiche, unter Vermittlung der vollziehenden Reichsgewalt, über den Anschluß und die Bedingungen desselben verhandeln, und das Ergebniß der Sanktion des Kaisers unterziehen. §. 74. Die innere Gestaltung und Verfassung des Großfürstenthums Siebenbürgen wird nach dem Grundsätze der völligen Unabhängigkeit von dem Königreiche Ungarn und der Gleichberechtigung aller das Land bewohnenden Nationen, im Einklänge mit dieser Reichsverfassung, durch ein neues Landesstatut festgestellt werden. Die Rechte der sächsischen Nation Werder innerhalb dieser Reichsverfassung aufrecht erhalten. §. 75. Das zum Schutze der Integrität des Reiches bestehende Institut der Militärgränze wird in seiner militärischen