Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 66 (sequence 66)
- Language
- German
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66 Reichsverfassurig. fes zu einander werden durch eine Uebereinkunst der beiden Häuser geregelt. 8. 65. Dem Kaiser, so wie jedem der beiden Häuser, steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. 8. 66. Die Uebereinstimmung des Kaisers und der beiden Häuser des Reichstages ist zu jedem Gesetze erforderlich. Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch eines der beiden Häuser oder durch den Kaiser abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden. 8. 67. Dem Reichstage steht die Theilnahme an der Gesetzgebung über jene Angelegenheit zu, welche in dieser Reichs- Verfassung als Reichsangelegenheiten bezeichnet sind. 8. 68. An der Gesetzgebung über die Reichstagsangele-- genheiten nehmen die Abgeordneten aus alten Kronländern Theil. Diese gemeinsame Theilnahme findet auch rücksichtlich der Gesetzgebung über das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren Statt. In so ferne aber in Ungarn, Siebenbürgen, Croatien und Slavonien sammt den croatischen Küstenlande und Fiume für die eben angeführten Zweige der Gesetzgebung eigene, von jener für die übrigen Kronländer abweichende gesetzliche Normen und Einrichtungen bestehen, wird für diesen Theil der Gesetzgebung die Wirksamkeit der Landtage der zuerst genannten Kronländer aufrecht erhalten. Der Kaiser vertagt und schließt den Reichstag, kann auch zu jeder Zeit die Auflösung des ganzen Reichstages oder eines seiner Häuser anordnen. Wird der Reichstag vertagt, oder auch nur eines der Häuser aufgelöst, so find die Sitzungen in beiden Häusern allsogleich einzustetten. Die Wiederberufung des Reichstages muß, im Falle der Auflösung, innerhalb drei Monaten nach derselben erfolgen. IX. Abschnitt» Von den Landesverfajjüngen und den Landtagen. I. 70, Die Kronländer werden in den Angelegenheiten,