Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 65

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 65 (sequence 65)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2609281-3184088--1910-3186023
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Reichsverfaffung. 65 8 52. Von jedem Mitgliede des Reichstages wird bei dem Eintritte in denselben der Eid dem Kaiser und auf die Reichsverfassung geleistet. 8. 53. Die Abgeordneten dürfen keine Instruktionen annehmen, und nur persönlich ihr Stimmrecht ausüben. 8. 54. Jedem Hause des Reichstages steht das Recht zu, die Wahlmandate seiner Mitglieder zu prüfen und über deren Zulassung zu entscheiden. 8. 55. Jedes Haus ernennt durch absolute Stimmenmehrheit seinen Präsidenten und seine Vicepräsidenten für die Dauer der Session. 8. 56. Kein Haus kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit der verfassungsmäßigen Zahl seiner Mitglieder versammelt ist. 8. 57. Geheime Stimmgebung — mit Ausnahme der vorzunehmenden Wahlen — findet in keinem Hause Statt. 8. 58. Ein Beschluß kann nur durch absolute Stimmenmehrheit zu Stande kommen. Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen. 8. 59. Die Reichstagssitzungen jtub öffentlich; doch hat jedes Haus das Recht, überden von dem Präsidenten oder von wenigstens zehn Mitgliedern gestellten Antrag vertrauliche Sitzung zu halten. 8. 60. Nur Reichstagsmitglieder können in dem Hause welchem sie angehören , Bittschriften einbringen. 8. 61. Deputationen dürfen auf dem Reichstage nicht zugelassen werden. 8. 62. Kein Mitglied des Reichstages darf außerhalb des Reichstages wegen Aeußerungen in den Sitzungen zur Rechenschaft gezogen, noch auch gerichtlich verfolgt werden. 8. 63. Ein Mitglied des Reichstages darf, so lange derselbe versammelt ist, nur mit Genehmigung des Hauses, welchem dasselbe angehört, verhaftet oder verfolgt werden, mit Ausnahme der Ergreifung auf frischer That. 8. 64. Jedes Haus hat seine Geschäftsordnung innerhalb der durch diese Verfassung bestimmten Grundsätze selbst festzustellen. Die geschäftlichen Beziehungen des Ober und Unterhaus 3 **

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.