Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 64

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 64 (sequence 64)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2609281-3184088--1909-3186022
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

64 Reichsverfassung. | .. S. 41, Die Zahl der Abgeordneten für das Oberhaus beftragt die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl des Unterhauses. 8. 42. Die beiden aus jedem Kronlande zum Reichstage abgeordneten Landtagsmitglieder müssen im Voltgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte, österreichische Reichsbürger wenigstens seit fünf Jahren, und mindestens vierzig Jahre alt sein. 8. 43. Das Unterhaus wird durch directe Volkswah! gebildet. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Reichsbürger, welcher großjährig, im Voltgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte ist, und welcher entweder den durch das Wahlgesetz bestimmten Jahresbetrag an directer Steuer bezahlt, oder ohne Zahlung einer directen Steuer, nach seiner persönlichen Eigenschaft in einer Gemeinde eines österreichischen Kronlandes das active Wahlrecht besitzt. 8. 44. Die Wahlen für das Unterhaus geschehen nach den Bezirken, und an den Orten, welche das Wahlgesetz bestimmt. 8. 45. Um in das Unterhaus gewählt werden zu können, muß man selbst wahlberechtigt im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte, österreichischer Reichsbürger wenigstens seit fünf Jahren und mindestens 30 Jahre alt sein. 8. 46. Jede Stimmgebung bei den Wahlen zum Ober- und Unterhause ist mündlich und öffentlich. 8. 47. Gewählten, welche ein öffentliches Amt bekleiden, darf der Urlaub nicht versagt werden. 8. 48. Nimmt ein Mitglied des Reichstages ein besonderes Staatsamt an, so muß es sich einer neuen Wahl unterziehen. 8. 49. Die Mitglieder des Oberhauses werden auf die Dauer von zehn, jene des Unterhauses auf die Dauer von fünf auf einander folgenden Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf ihres Mandats wieder wählbar. 8. 50. Die Mitglieder des Oberhauses empfangen keine Entschädigung, jene des Unterhauses erhalten für jede Session ein Entschädigungs-Pauschale. 8. 51. Niemand kann zugleich Mitglied des Oberhauses und des Unterhauses sein. i

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.