Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 64 (sequence 64)
- Language
- German
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64 Reichsverfassung. | .. S. 41, Die Zahl der Abgeordneten für das Oberhaus beftragt die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl des Unterhauses. 8. 42. Die beiden aus jedem Kronlande zum Reichstage abgeordneten Landtagsmitglieder müssen im Voltgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte, österreichische Reichsbürger wenigstens seit fünf Jahren, und mindestens vierzig Jahre alt sein. 8. 43. Das Unterhaus wird durch directe Volkswah! gebildet. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Reichsbürger, welcher großjährig, im Voltgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte ist, und welcher entweder den durch das Wahlgesetz bestimmten Jahresbetrag an directer Steuer bezahlt, oder ohne Zahlung einer directen Steuer, nach seiner persönlichen Eigenschaft in einer Gemeinde eines österreichischen Kronlandes das active Wahlrecht besitzt. 8. 44. Die Wahlen für das Unterhaus geschehen nach den Bezirken, und an den Orten, welche das Wahlgesetz bestimmt. 8. 45. Um in das Unterhaus gewählt werden zu können, muß man selbst wahlberechtigt im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte, österreichischer Reichsbürger wenigstens seit fünf Jahren und mindestens 30 Jahre alt sein. 8. 46. Jede Stimmgebung bei den Wahlen zum Ober- und Unterhause ist mündlich und öffentlich. 8. 47. Gewählten, welche ein öffentliches Amt bekleiden, darf der Urlaub nicht versagt werden. 8. 48. Nimmt ein Mitglied des Reichstages ein besonderes Staatsamt an, so muß es sich einer neuen Wahl unterziehen. 8. 49. Die Mitglieder des Oberhauses werden auf die Dauer von zehn, jene des Unterhauses auf die Dauer von fünf auf einander folgenden Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf ihres Mandats wieder wählbar. 8. 50. Die Mitglieder des Oberhauses empfangen keine Entschädigung, jene des Unterhauses erhalten für jede Session ein Entschädigungs-Pauschale. 8. 51. Niemand kann zugleich Mitglied des Oberhauses und des Unterhauses sein. i