Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 63 (sequence 63)
- Language
- German
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Reichsverfassung. 63 Interessen, insbesondere der Abschluß von Verträgen mit fremden Staaten; c) die Beziehungen des Staates zur Kirche; d) das höhere Unterrichtswesen; e) das gesammte Heerwesenzu Land und die Seemacht; f) ver Reichshaushalt, einschließlich der Krongüter und Reichs- Domänen, unter welchen das bisher durch die Benennungen Staats-Cameral- oder Fisealgüter bezeichnete Vermögen verstanden wird; die Reichsbergwerke, dann die Reichsmonopole , der Reichscredit, und alle Steuern und Abgaben zu Reichszwecken; g) alle Gewerbs- und Handelsangelegenheiten, einschließlich der Schiffahrt; der Zölle und Banken, des Münz-- und Bergwesens und der Regelung von Maß und Gewicht; ii) die Gerichtsverbindungen durch Wasser- und Landstrassen, Eisenbahnen, Post und Telegraphen, überhaupt alle Reichsbauten; i) alle die Wahrung der inneren Sicherheit des Reiches betreffenden Einrichtungen und Maßregeln; endlich k) alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Reichsverfassung oder Reichsgesetze als Landesangelegenheiten erklärt werden. VII. Abschnitt. Von der gesetzgebenden Gewalt. 8. 37. Die gesetzgebende Gewalt wird in Bezug auf die Reichsangelegenheiten von dem Kaiser im Vereine mit dem Reichstage, in Ansehung der Landesangelegenheiten, von dem Kaiser im Vereine mit den Landtagen ausgeübt. VIII. Abschnitt. Von dem Neichstage. 8. 38. Der allgemeine österreichische Reichstag soll aus zwei Häusern: dem Oberhause und dem Ilnterhause bestehen, und wird alljährig im Frühjahre von dem Kaiser berufen. §. 39. Der Reichstag versammelt sich in Wien, kann aber von dem Kaiser auch an einen andern Ort berufen werden. 8. 40. Das Oberhaus wird gebildet aus Abgeordneten, welche für jedes Kronland von dessen Landtage gewählt werden.