Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 61 (sequence 61)
- Language
- German
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Reichsverfaffung. 61 men, unter welchen Bedingungen daS österreichische ReichSbürgerrecht erworben, ausgeübt und verloren wird. 8. 24. In einem Kronlande darf zwischen seinen Angehörigen und jenen eines andern Kronlandes kein Unterschied im bürgerlichen oder peinlichen Rechte, im Rechtsverfahren oder in der Vertheilung der öffentlichen Lasten bestehen. Die rechtskräftigen Urtheile der Gerichte aller österr. Kronländer sind in allen Solchen gleich wirksam uud vollziehbar. §. 25. Die Freizügigkeit der Person innerhalb der Reichsgränzen unterliegt keiner Beschränkung. Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt. 8. 26. Jede Art von Leibeigenschaft, jeder Unterthänigkeits- oder Hörigkeitsverband ist für immer anfgehoben. Die Betretung des österreichischen Bodens oder eines österreichischen Schiffes macht jeden Sclaven frei. §. 27. Alle österreichischen Reichsbürger sind vor dem Gesetze gleich, und unterstehen einem gleichen persönlichen Gerichtsstände. 8. 28. Die öffentlichen Aemter und Staatsdienste sind für alle zu denselben Befähigten gleich zugänglich. 8. 29. Das Eigenthum steht unter dem Schutze des Reiches; es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles, gegen Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes, beschränkt oder entzogen werden. 8. 30. Zeder österreichische Reichsbürger kann in allen Theilen des Reiches Liegenschaften jeder 'Art erwerben, so wie jeden gesetzlich erlaubten Gewerbszweig ausüben. §. 31. Die Freizügigkeit des Vermögens innerhalb der Reichsgränzen unterliegt keiner Beschränkung. Abfahrtsgelder von den in das Ausland abziehenden Vermögenschasten dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden. 8 32. Jede aus dem Unterthänigkeitö- oder Hörigkeitsverbande, oder aus dem Titel des getheilten Eigenthums auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und eS darf für die Zukunft bei Theilung des Eigenthums keine Liegenschaft mit einer unablösbaren Leistung belastet werden.