Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 60 (sequence 60)
- Language
- German
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60 Reichsverfaffung. 8. 10. Die Bestimmungen der Hausgesetze über die Großjährigkeit des Thronfolgers, dann über die Einsetzung einer Vormundschaft oder Regentschaft bleiben in Wirksamkeit. 8. 11. Der Kaiser nimmt zu seinem bisherigen Titel noch noch jenen eines Großherzogs von Krakau und eines Herzogs der Bukowina an. 8. 12. Der Kaiser wird als Kaiser von Oesterreich gekrönt. Ein besonderes Statut wird diesfalls das Nähere bestimmen. 8. 13. Der Kaiser beschwört bei der Krönung die Verfassung , welcher Schwur von seinen Nachfolgern bei der Krönung, so wie von dem Regenten bei Antritt der Regentschaft geleistet wird. 8. 14. Der Kaiser ist geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich. 8. 15. Der Kaiser führt den Oberbefehl über die gesummte bewaffnete Macht entweder persönlich oder durch seine Feldherrn. 8. 16. Der Kaiser entscheidet über Krieg und Frieden. 8. 17. Der Kaiser empfangt und schickt Gesandte, und schließt mit fremden Mächten Verträge. 8. 18. Der Kaiser verkündet die Gesetze und erläßt die bezüglchen Verordnungen. Jede Verfügung bedarf der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers. 8. 19. Der Kaiser ernennt und entläßt die Minister, besetzt die Aemter in allen Zweigen des Staatsdienstes f und verleiht den Adel, Orden und Auszeichnungen. 8. 20. Im ganzen Reiche wird im Namen des Kaisers Recht gesprochen. 8. 21. Dem Kaiser gebührt das Recht der Begnadigung, der Strafmilderung und der Amnestirung , vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Ansehung der Minister. 8. 22. Das Münzrecht wird im Namen des Kaisers ausgeübt. UI. Abschnitt. Von dem Neichsbürgerrechte, §. 23. Für alle Volker des Reiches gibt es nur Ein allgemeines österreichisches Bürgerrecht. Ein Reichsgesetz wird bestim-