Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 59)
- Language
- German
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Reichsverfasfung für das Kaiserthum Oesterreich 1. Abschnitt: Vom Reiche. 8. 1. Das Kaiserthum Oesterreich besteht aus sämmtlichen Kronländern. 8. 2. Diese Kronländer bilden die freie, selbstständige, untheilbare und unauflösbare eonstitutionelle österreichische Erbmonarchie. 8. 3. Wien ist die Hauptstadt des Kaiserreiches und der Sitz der Reichsgewalt. 8. 4. Den einzelnen Kronländern wird ihre Selbstständigkeit innerhalb jener Beschränkungen gewährleistet, welche die Reichsverfassung seststellt. 8. 5. Alte Volksstämme sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. 8. 6. Die Gränzen des Reiches und der einzelnen Kronländer dürfen nur durch ein Gesetz verändert werden. 8. 7. Das ganze Reich ist Ein Zoll- und Handelsgebiet. Binnenzölle dürfen unter keinem Titel eingeführt werden, und wo solche zwischen einzelnen Gebietstheilen des Reiches gegenwärtig bestehen, hat deren Aufhebung sobald als möglich zu erfolgen. Die Aussonderung einzelner Orte oder Gebietstheile aus dem Zollgebiete und der Einschluß fremder Gebiete in dasselbe bleibt der Reichsgewalt Vorbehalten. 8. 8. Die Wappen und Farben des Kaiserthums und der einzelnen Kronländer werden beibehalten. 1!. Abschnitt: Von dem Kaiser. 8. 9. Die Krone des Reiches und jedes der einzelnen Kronländer ist, in Gemäßheit der pragmatischen Sanction und der österreichischen Hausordnung, erblich in dem Hause Habsburg- Lothringen.