Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 58 (sequence 58)
- Language
- German
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58 Allgemeine Wechselordnu ng. Nacht mit oder ohne Verzichtleistung auf die gesetzlichen Alimente zu bewilligen. Eine solche Bewilligung kann aber dem Rechte eines dritten Gläubigers, der ebenfalls den Schulvenarrest wider den Geklagten erwirkt hat, nicht zum Abbruche gereichen. Ja in diesem Falle, so wie auch, wenn der Geklagte von einem Gläubiger seiner Haft gänzlich entlassen, oder von Letzterem die Alimentationsrate zur gehörigen Zeit nicht erlegt wird, ist der fernere Arrestwerber hievon zu verständigen, und in den letzteren Fällen zur Leistung seiner Mmentationspsticht aufzufordern. 8. 18. Wenn Jemand, der Schulden halber im Gefängnisse sitzt, wegen Krankheit in das Spital gebracht werden muß, so ist Anstalt zu treffen, daß er nicht mit Verbrechern vermengt und nicht schwerer, als er im Gefängnisse während seiner Kranheit gestanden, gehalten werde. Die Dauer deS Schuldenarrestes wird durch die Versetzung des Schuldners in das Spital nicht unterbrochen. Ebenso erleidet hierdurch die Verbindlichkeit zur Leistung der Alimente keine Aenderung; doch darf in einem solchen Falle der Betrag Alimentationskosten nach Beschaffenheit der Krankheitsumstände des Schulvgefangenen den Bedürfnissen desselben entsprechend durch die im 8. 12. bezeichnete Behörde erhöht werden. 8. 19. Der Schuldenarrest, gleichviel ob wegen einer einzigen oder wegen mehreren Schulden, kann nicht länger als Ein Jahr ununterbrochen dauern. Nach Ablauf eines ununterbrochen durch Ein Jahr ausgestandenen Arrestes, ist daher der Schuldner sofort aus demselben zu entlassen, und kann auch wegen derselben Schulden nicht wieder verhaftet werden. 8. 20. Diese Vorschrift hat in den Kronländern Ungarns, Croatien und Slavonien, in der Woiwodschaft Serbien und dem Temeser Banat vom 1. Mai 1850 angefangen in Wirksamkeit zu treten; doch ist dieselbe von diesem Tage an auch bei der E.recution solcher Urtheile, die vor dem 1. Mai 1850 in Rechtskraft erwachsen sind, in Anwendung zu bringen.