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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 57

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 57 (sequence 57)
Language
German
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Wechselordnung. 57 derselben in Rücksicht einer Wechselordnung ausdrücklich unterworfen hat. §. 6. Der Wechselgläubiger kann selbst dann, wenn für den Wechselanspruch Sicherheit bestellt ist, wegen der Zahlung gegen die Person des Schuldners die Ereeution führen, ohne vorher die Sicherheit aufgeben zu müssen, in sofern er durch die bestellte Sicherheit nicht sogleich befriedigt werden kann. 8. 11. Die Schuldgefangenen dürfen nie mit Personen, welche wegen Verbrechen verhaftet sind, viel weniger aber noch mit Criminal-Sträflingen in gemeinschaftlicher Haft gehalten werden. 8. 12. Dem Gläubiger, welcher den Personalarrest wider einen Schuldner erwirkt hat, liegt die Verpflichtung ob, Letzterem die durch die Behörde des Ortes, nöthigerssalls aber durch das Bezirksgericht festzusetzenden Alimentations-Kosten im Betrage von mindestens 10 und höchstens 20 Kreuzer Conv. Münze für jeden Tag zu verabreichen, und zu diesem Ende wöchentlich den entfallenden Betrag in Vorhinein dem Arrestverwalter, oder wenn ein Schuldenarrest bei dem Gerichte selbst besteht, bei diesem unmittelbar zu erlegen. 8» 13. Die Nnterlassung des Erlages der Mmentationsrate zur gehörigen Zeit hat zur Folge, daß der verhaftete Schuldner sogleich seiner Haft entlassen, und daß der Gläubiger des Rechtes auf Wiederaufnahme der Personal-Erecution wegen derselben Forderung verlustigt wird. 8 14. Gegen einen Schuldner können auch gleichzeitig mehrere Kläger den Personalarrest bewirken.. 8. 15. Wird der Arrest von mehreren Gläubigern gegen denselben Schuldner erwirkt, so hat Letzterer gleichwohl die Alimentations Kosten (8. 12.) doch nur einmahl zu beziehen. 8. 16. Schuldgefangene können zu keinerlei Arbeit gezwungen , noch sonst einer mit der Entziehung der Freiheit nicht unumgänglich nothwendig verbundenen Entehrung unterworfen werden. 8. 17. Es steht dem Gläubiger frei, dem Verhafteten den wider ihn Schulden halber erwirkten Arrest auf die ihm gefällige Art zu erleichtern , insbesondere auch ihm einen freien Ausgang auf kürzere oder längere Zeit, bei Tage oder bei

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