Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 56 (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
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- Banat 1× ep/1272623
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56 Allgemeine Verordnung des Justizministeriums vom SS. Jänner 1850. wirksam für die Kronländer Ungarn, Croatien und Slavonien, die Woiwodschaft Serbien und das Temeser Banat, womit die von Seiner Majestät sanctionirte provisorische Vorschrift über das Verfahren rn Wechselsachen kundgemacht wird. §. 2. Die Jntabulation eines Wechsels vor der Verfallszeit desselben findet nur in jenen Fällen Statt, in welchen der Eigenthümer des Wechsels nach Vorschrift der allgemeinen Wechselordnung den Regreß auf Sicherstellung zu nehmen befugt ist. Die Jutabulation eines Wechsels nach dessen Verfallszeit aber ist zulässig, ohne daß der Wechsel dadurch seine Wechseleigenschast verliert. §. 3. Die Compensation gegenseitiger Forderung ist im Wechselprozeffe nur dann zulässig, wenn der Wechselschuldner dem Kläger eine fällige, entweder durch ein rechtskräftiges Erkenntniß oder durch einen gerichtlichen Vergleich anerkannte, und dem Schuldner unmittelbar gegen den Kläger zustehende Gegenforderung entgegenzusetzen vermag. §. 4. Wenn ein Wechselschuldner die ihm durch Urtheil oder Bescheid mit Androhung wechselrechtlicher Erecution auferlegte Verbindlichkeit binnen der dazu festgesetzten Frist nicht erfüllt, so hat der Gläubiger die Wahl auf das Vermögen oder gegen die Person des Schuldners Erecution zu führen. Es steht ihm frei, sogleich nach Ablauf der Zahlungsfrist und eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses, ohne vorausgegangener Erecution auf das Vermögen, den Executionsarrest des Schuldners zu bewirken. Auf das Vermögen kann die Erecution vor und nach Vollziehung der Personal-Erecution geführt werden; jedoch ist der Gläubiger, welcher die Personal-Execution erwirkt hat, so lange sich der Beklagte im Schulvenarreste befindet, die Execu« tion auf das Vermögen desselben zu erwirken oder fortzusetzen, nicht berechtiget. §. 5. Auf gerichtliche Vergleiche findet diese wechselrechtliche Execution nur in dem Falle Statt, wenn sich der Schuldner