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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 55

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 55 (sequence 55)
Language
German
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Wechselordnung. 55 Vermögen, den Exeeutionsarrest des Schuldners zu bewirken. Aus das Vermögen kann die Exemtion vor und nach Vollziehung der Personalexecution geführt werden; jedoch ist der Gläubiger, welcher die Personalexemtion erwirkt hat , so lange sich der Beklagte im Schuldenarreste befindet, die Exemtion auf das Vermögen desselben zu erwirken, oder fortzusetzen nicht berechtigt. §. 19. Auf gerichtliche Vergleiche findet diese wechselrechtliche Exemtion nur Ln dem Falle Statt, wenn sich der Schuldner derselben in Rücksicht einer Wechselsorderung ausdrücklich unterworfen hat. §. 20. Der Wechselgläübiger kann selbst dann, wenn für den Wechselanspruch Sicherheit bestellt ist, wegen der Zahlung gegen die Person des Schuldners die Exemtion führen, ohne vorher die Sicherheit aufgeben zu müssen, in sofern er durch die bestellte Sicherheit nicht sogleich befriedigt werden kann. §. 21. Der Schuldenarrest kann, er mag wegen Sicherstellungoder Bezahlung einer Wechselforderung erwirkt worden sein, in allem nicht länger als ein Jahr ununterbrochen fortdauern. §» 22. Der Wechselgläubiger ist berechtigt, auf bewegliche, wegen einer Wechselforderung verpfändete, oder rechtmäßig zurückbehaltene Sachen, wenn der Eigenthümer derselben in Concurs verfällt, bei dem Gerichte Exemtion zu führen, bei welchem eS außer dem Falle eines Concurses geschehen könnte. Die Eremtionsgesuche sind jedoch gegen den Massevertreter zu richten. §. 23. Im Wechselprocesse sind nur die Sonntage und die gesetzlich anerkannten allgemeinen Feiertage als Ferialtage anzusehen. Alle Fristen lausen ohne Rücksicht auf Ferialtage, ununterbrochen fort. Nur wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis auf den nächstfolgenden Werktag. Keine Partei ist schuldig an den Feiertagen ihrer Religion vor Gericht zu erscheinen.

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