Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 54 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2609281-3184088--1899-3186012- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
54 Allgemeine b) In dem Urtheile, wodurch der Verklagte sachfällig erklärt wird, ist die Frist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit auf 3 Tage bei Vermeidung wechselrechtlicher Execution zu bestimmen. e) Der Beweis durch einen Eid muß binnen 24 Stunden von dem Tage an gerechnet, mit welchem das Urtheil rechtskräftig ist, angetreten werden. d) Appellations und Nevisionsanmeldungen, so wie die hierauf sich beziehenden Beschwerdeschriften und O^ecurfe gegen Bescheide 1. oder 2. Instanz sind binnen drei Tagen nach der Zustellung des Urtheiles oder Bescheides zu überreichen. $. 13» Wenn die erste über die Klage angeordnete Tagsatzung auf Ansuchen des Beklagten erstreckt, oder wenn von dem Gerichte ein Zeugenverhör oder Augenschein beschlossen wird, so kann der Kläger binnen drei Tagen bei Vermeidung wechselrechtlicher Erecution für die Forderung Sicherstellung verlangen. $. 14. Dergleichen wenn der Beklagte gegen das Urtheil 1. u. 2» Instanz appelirt. §. 15. Ist der Beklagte in erster Instanz verurtheilt, von dem Appelationsgerichte bedingt oder unbedingt losgesprochen, aber vor Zustellung des Urtheiles des Appelationsgerichtes bereits Sicherheit geleistet worden, so bleibt es dabei so lange, bis daS Urtheil des Appelationsgerichtes rechtskräftig wird, oder die Entscheidung des obersten Gerichtshofes erfolgt. §. 16. Werden die in den§§. 13 und 14. erwähnten gerichtlichen Aufträge binnen der festgesetzten Frist nicht befolgt, so steht es dem Gläubiger frei, nach Vorschrift des $. 18 gegen die Person oder auf das Vermögen des Schuldners Execution zu führen. ß. 17. Die Sicherstellung muß auf die in dem §.25 der Wechselordnung festgesetzte Art geleistet werden. §. 18. Wenn der Schuldner die ihm durch Urtheil auferlegte Verbindlichkeit binnen der dazu festgesetzten Frist nicht erfüllt, so hat der Gläubiger die Wahl auf das Vermögen oder gegen die Person des Schuldners Execution zu führen. Es steht ihm frei sogleich nach Ablauf der Zahlungsfrist und eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses ohne vorausgegangene Erecution auf das