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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 53

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 53 (sequence 53)
Language
German
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Wechselordnung. 53 8. 5. Gründet sich die Klage auf einen mit allen zur Giltigkeit vorgeschriebenen Eigenschaften versehenen fremden oder eigenen Wechsel, so ist, wenn sich gegen den Wechsel keine Bedenken ergeben, und außer dem Original-Wechsel der Original-Protest und die Original-Retourrechnung sammt Courszettel beigebracht werden, aus Verlangen des Klägers dem belangten Wechselschuldner ohne dessen vorläufige Einvernehmung die Zahlung deS Wechselbetrages sammt den ausgewiesenen Nebengebühren binnen 3 Lagen unter Androhung wechselrechtlicher Exeeution aufzutragen. 8. 6. Wird e'ne Wechselklage gegen mehrere Personen gerichtet, jo muß jedem Beklagten ein vollständiges Eremplar der Klage sammt Beilagen zugestellt werden. §. 7. Jene Wechselschuldner, welchen die Zahlung des WechselbetrageS binnen 3 Tagen auferlegt wurde, haben binnen derselben Frist alle ihre Einwendungen bei Gericht anzubringen und darzuthun. Diese Frist läuft vom Lage der Zustellung deS gerichtlichen Auftrages; in dieselbe sind aber die Tage, während welcher die angebrachten Einwendungen auf der Post gelaufen sind nicht einzurechnen. Hierüber ist eine Tagsatzung auf möglichst kurze Zeit zur mündlichen Verhandlung nach Wechselrecht anzuordnen. Gegen den bewilligten Zahlungsauftrag findet kein Reeurs Statt. §. 8. Dem Kläger ist, ungeachtet dieser anhängigen Verhandlung, auf sein Ansuchen die Erecution zur Sicherstellung zu erth eilen. 8. 10. In Wechselsachen sind alle Klagen und Gesuche unverzüglich zu erledigen, und die Verhandlungen von dem Gerichte möglichst zu beschleunigen. §. 12. Im Wechselverfahren sind, jene für die Einführung deS summarischen Verfahrens enthaltenen Vorschriften, jedoch mit folgenden Abänderungen zu beobachten : a) Das Gesuch um Rechtfertigung des Ausbleibens von einer Lagsatzung ist binnen 3 Tagen von dem Lage, an welchen das Hinderniß bei der Lagsatzung zu erscheinen, aufgehört hat, und daS Wiedereinsetzungsgesuch gegen eine verstrichene Fallfrist binnen 3 Tagen nach Ablauf der Fallfrist anzubringen.

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