Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 52 (sequence 52)
- Language
- German
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52 Allgemeine meinen Feiertag, so muß diese Handlung am nächsten Werktage gefordert werden. Dieselbe Bestimmung findet auch auf die Protesterhebung Anwendung. Israeliten welche am Samstag oder den ihnen gebo< tenen Feiertag nicht zahlen wollen, müssen jedoch Tags zuvor zahlen oder aceeptiren, doch erwächst für den Wechsel-Inhaber kein prejudice, wenn er den Tag nachher Protest leviren müßte. XV111. Mangelhafte Unter schriften. Art. 94 Wechselerklärungen welche statt deS NamenS mit Kreuzen oder anderen Zeichen vollzogen sind, haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt werden, Wechselkraft. Art. 95. Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unterzeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise, wie der angebliche Machtgeber gehastet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt gewesen wäre. Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern welche mit Ueberschreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen. Um das Verfahren Ln Wechselsachen möglichst zr: vereinfachen «nd zu beschleunigen, haben Seine k. k. Majestät nachstehende provisorische Vorschrift zu genehmigen geruht. §. 1. Wechselklagen, sie mögen aus gezogenen oder eigenen (trockenen) Wechseln entspringen, sind bei dem Landesgerichte des Zahlungsortes, oder bei jenem des Wohnsitzes des Beklagten, oder bei dem Handelsgerichte anzubringen. §. 3. Militärpersonen sind wegen Forderungen auf Wechseln vor dem zuständigen Militärgerichte zu belangen. §. 4. Bei dem kompetenten Gerichte des Zahlungsortes kann der Inhaber des Wechsels alle Wechselschuldner mit derselben Klage belangen. Wechselburgen folgen den Gerichtsstand deS Hauptschuldners und können mit ihm zugleich mittelst derselben Klage belangt werden.