Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 51 (sequence 51)
- Language
- German
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Wechselordnung» 51 XIV. Klagerecht d e s W e ch se l g l ä u b i g e r s. Art. 81. Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Acceptanten und Indossanten des Wechsels, so wie einen Jeden, welcher den Wechsel, die Wechselcopie, das Accept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn er sich dabei nur als Bürge (per avul)benarrnt hat. Die Verpflichtung dieser Personen erstreckt sich auf AlleS, waS der Wechselinhaber wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlich-- keit zu fordern hat. Der Wechselinhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den Einzelnen halten; es steht in seiner Wahl, welchen Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will. Art. 82. Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. XVI. Protest. Art. 87. Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten ausgenommen werden. XVII Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wechselverkehre vorkommenden Handlungen. Art. 91. Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Prvtesterhebung, die Abforderung eines W'chsel-Duplicatö, so wie alle sonstigen bei pinerbestimmten Person vorzunehmenden Acte müssen in deren Geschäftslocal und in Ermangelung eincS solchen, in deren Wohnung vorgenommen werden, oder mit beiderseitigen Verständniße, an einem andern Orte. Art. 92. Verfällt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, so ist der nächste Werktag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wechsel-Duplicats, die Erklärung über die Annahme, so wie jede andere Erklärung, können nur an einem Werktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunct, in welchem die Vornahme eine der vorstehenden Handlungen späte« stens gefordert werden mußte, auf einen Sonntag oder allge-