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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 50

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 50 (sequence 50)
Language
German
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51) Allgemeine XIL Falsche Wechsel. Art. 75. Auch wenn die Unterschrift deS Ausstellers eines Wechsels falsch' oder verfälscht ist, behalten dennoch das echte Accept und die echten Indossamente die wechselmäßige Wirkung. Art. 76. Aus einem, mit einem falschen oder verfälschten Aceepte oder Indossamente versehenen Wechsel bleiben sämmtliche Indossanten und der Aussteller, deren Unterschriften echt sind, wechselmäßig verpflichtet. XIII W echselverjäh rung. Art. 77. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aeeeptanten oder Aussteller eines eigenen (Solo) Wechsel (Art. 100) verjährt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. Art. 78. u. 79. Die Regreßansprüche des Inhabers (Art. 50.) gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner so wie des Giranten gegen den Aussteller und Vormänner verjähren: 1. ) in 3 Monaten, wenn der Wechsel in Europa zahlbar war; 2. ) in 6. Monaten, wenn der Wechsel Ln den Küstenländern von Asien und Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar war; 3. ) in i8 Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen außereuropäischen Lande oder in Island oder den Färöern zahlbar war. Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobenen Protestes. Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage oder Ladung. Art. 80. Die Verjährung wird durch Behändigung der Klage, oder auch durch geschehene Streitverkündigung und nur in Beziehung auf denjenigen gegen welchen dies geschehen, unterbrochen.

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