Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 49 (sequence 49)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2609281-3184088--1894-3186007- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Wechselordnung. 49 Der Verwahrer des zum Accepte versandten Exemplars ist verpflichtet, dasselbe demjenigen auszuliefern, der sich zur Empfang« nähme legitimirt. -Art. 69. Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem angegeben ist, bei wem das zum Accepte versandte Eremplar sich besindet, kann Mangels Annahme desselben den Regreß auf Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen: 1. daß das zum Aeeepte versandte Eremplar ihm vom Verwahrer nicht verabfolgt worden ist, und 2. daß auch auf daS Duplicat die Annahme oder die Zahlung nicht zu erlangen gewesen. 6. Wechselcopien. Art. 70. Wechselcopien müssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf befindlichen Indossamente und Anmerkungen enthalten mit der Erklärung: „bis hierher Abschrift (Copie)" In der Copie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original des Wechsels anzutreffen ist. Art. 71. Jedes auf einer Copie befindliche Original-Indossament verpflichtet den Indossanten eben so, als wenn eS auf einem Original-Wechsel stände. Art. 72. Der Verwahrer des Original-Wechsels ist verpflichtet, denselben dem Besitzer einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten versehenen Copie auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar zur Empfangnahme legitimirt. Xl. Abhanden gekommene Wechsel. Art. 73. Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels kann die Amortisation desselben bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach Einleitung des Amortisationsverfahrens und nach der Verfallzeit des Wechsels kann der ELgenthümer vom Acceptanten Zahlung oder die Depositen der Accept-Summa fordern. Art. 74. Der Besitzer eines Wechsels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten werden, wenn er den Wechsel auf erweislichem unrechtmäßigen Wege erworben. 3