Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 48 (sequence 48)
- Language
- German
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Allgemeine Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt wird. Der Regreß auf Sicherstellung kann von dem Honoraten und dessen Vormännern geltend gemacht werden. 2. Ehrenbezahlung. Art. 62. Befinden fich auf dem von dem Bezogenen nichteingelösten Wechsel oder der Kopie Nothadressen, oder ein Ehrenaccept, welche auf den Zahlungsort lauten, so muß der Inhaber den Wechsel spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage den sämmtlichen Nothadressen und den Ehrenaceeptanten zur Zahlung vorlegen, und den Erfolg im Proteste Mangels Zahlung oder in einem Anhänge zu demselben bemerken lassen. Unterläßt er dieß, so verliert er den Regreß gegen den Adressanten oder Honoraten und deren Nachmänner. Weist der Inhaber die von einem anderen Intervenienten angebotene Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Regreß gegen die Nachmänner des Honoraten. Art. 63. Der Ehrenzahler tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte des Inhabers gegen den Honoraten, dessen Vormänner und den Acceptanten. Art. 64. Unter Mehreren, welche fich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt demjenigen der Vorzug , durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten befreiet werden. X. D ervielfäl tigung eines Wechsels. 1. Wechselduplicate- Art. 66. Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem Remittenten auf Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels unter der Bezeichnung: Prima, Sekondo, Tertia zu überliefern. Art. 67. 3st von mehreren ausgefertigten Exemplaren das eine bezahlt, so verlieren dadurch die anderen ihre Kraft. Art. 68. Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels zur Annahme versandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm zur Annahme versandte Exemplar anzutreffen ist.