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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 47

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 47 (sequence 47)
Language
German
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Wechselordnung. 47 Art. 49. Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels kann die Wechselklage gegen alle Wechselverpflichtete oder auch nur gegen Einige oder Einen derselben anstelle», ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht Ln Anspruch genommenen Verpflichteten zn verlieren. Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente nicht gebunden. Art. 50. Der Inhaber eines wegen Mangels Zahlung protestirten Wechsels hat den Regreß-Anspruch: 1. auf die Wechsel-Summe nebst 6 % Jntressen. 2. Protestkosten-Auslagen. 3. % °/o Provision. 4. allenfallsige Cours-Differenz. Art. 54. Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des Protestes und einer quittirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden. Art 55. Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein eigenes und seiner Nachmänner Jndoffament ausstreichen. IX. Intervention. 1. Ehrenannahme. Art. 56. Befindet sich auf einem Mangels Annahme protestirten Wechsel eine auf den Zahlungsort lautende Nothadresse, so muß die Annahme von der Nothadresse gefordert werden. Art. 57. Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Nothadresse benannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen Art. 58. Der Ehren Aceeptant muß den Honoraten unter Uebersendung des Protestes von der geschehenen Intervention innerhalb 2 Tage benachrichtigen. Unterläßt er dieß, so haftet er für den durch die Unterlassung entstehenden Schaden. Art. 59. Wenn der Ehren Aceeptant unterlassen hat, in seinem Aceepte zu bemerken, zu wessen Ehren die Annahme geschieht , so wird der Aussteller als Honorat angesehen. Art. 60. Der Ehrenacceptant wird den sämmtlichen Nachmännern des Honoraten durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet» Diese Verpflichtung erlischt, wenn dem Ehrenaeeeptanten der

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