Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 44 (sequence 44)
- Language
- German
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44 Allgemeine daß die Bezahlung der im Wechsel verschriebenen Summe, oder des nicht angenommenen Betrages , so wie die Erstattung der durch die Nichtannahnre veranlaßen Kosten am Verfalltage erfolgen werde. Dem Wechselgläubiger gebührt auf die zur Sicherstellung erlegte Sache das Pfandrecht, wenn es ihm auch nicht ausdrücklich eingeräumt worden ist. Art. 26. Der Remittent, so wie jeder Indossatar wird durch den Besitz des , Mangels Annahme aufgenommenen Protestes ermächtigt, von dem Aussteller und den übrigen Bormännern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechselprocesses darauf zu klagen. Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossamente (Giranten) nicht gebunden. Act. 27. Die bestellte Sicherheit hastet nicht blos dem Regreßnehmer, sondern auch allen übrigen Nachmännern des Bestellers. Art. 28. Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden: 1. sobald die vollständige Annahme des Wechsels oder Zahlung nachträglich erfolgt ist; 2. wenn gegen den Regreßpflichtigen, binnen Jahresfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Wechsel-Zahlung nicht geklagt worden ist; 3. Wenn die Zahlung erfolgt oder die Wechselkrast erloschen ist. 2. Wegen Unsicherheit des Aceeptanten. Ari. 29. Für eine Aceeptsumme kann nur Sicherheit gefordert werden. 1. wenn über das Vermögen des Aceeptanten der Concurs eröffnet, oder der Acceptant auch nur seine Zahlungen eingestellt hat; 2. wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Erecution in das Vermögen des Aceeptanten fruchtlos ausgefallen, oder wider denselben Personal-Schuldenarrest verfügt worden ist. In diesem Falle kann der Inhaber des Wechsels und jeder der Giranten von seinen Vormänneru Sicherheit verlangen.