Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 43 (sequence 43)
- Language
- German
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Wechselordnung. 43 öei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller die rechtzeitige Präsentation deS Wechsels durch einen innerhalb der Präsentationssnst (Art. 19.) erhobenen Protest festftellen lassen. Der Protesttag gilt in diesem Falle für den Tag der Präsentation. Ist die Protesterhebung unterblieben so wird gegen den Acceptanten, die Verfallzeit des Wechsels vom letzten Tag der Präsentatioussrist gerechnet. V. Annahme (Acceptation). Art. 21. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich mit dem Worte: Angenommen (acceptirt) geschehen; ES genügt auch wenn der Bezogene auf die Vorderseite des Wechsels blos seinen Namen oder Firma schreibt. Die Einmahl erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden. Art. 22. Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil der im Wechsel verschriebenen Summe beschränken, jedoch muß für den Mehrbetrag Protest levirt werden. Der Acceptant haftet nur nach dem Inhalte seines Acreptes wechselmäßig. Art. 23. Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Aecepte wechselmäßig. Art. 24. Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Bezogenen verschiedener Zahlungsort (Art. 4, Nr. 8) angegeben (Domicilwechsel), so ist, in sofern der Wechsel nicht schon ergibt, durch wen die Zahlung am Zahlungs Dominieilorte erfolgen sott, die Zahlung am Zahlungsorte durch den Bezogenen zu leisten. VI. Regreß auf Sicherstellung. 1. Wegen nicht erhaltener Annahme. Art. 25. Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht, oder unter Einschränkungen, oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, so sind die Indossanten und der Aussteller wechselmäßig verpflichtet, gegen Aushändigung des, Mangels Annahme aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit dahin zu leisten,