Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 45 (sequence 45)
- Language
- German
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Wechselordnung. 45 VH. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit. 1. ZahlnngStag, Vcrfallzeit ist. Art. 30—32. Der im Wechsel bestimmte Zahlungstag. fir. — oder Medio, Mitte, oder halber Monat, den 15. oder Ende, d. i. den 30. oder 31. — Auf Sicht, vista, (bei Vorzeigung) — Tage nach Sicht, der letzte Tag der Frist, Tag nach dato, der bestimmte Tag, jedoch wird der Tag der Ausstellung nicht mitgerechnet — das Datum na# alten Style wird dem entsprechenden Kalender Tage des neuen Styls, als der Zahlungstag — gleichgeachtet. Art. 33. Respecttage finden nicht mehr Statt. 2. Zahlung. Art. 36. Der Inhaber eines indossirten (girirten) Wechsels wird durch sämmtliche Giranten als Eigenthümer des Wechsels legitimirt. Ausgestrichene Indossamente werden als nicht geschrieben angesehen. Art. 37. Die in einem Wechsel mit dem Worte effektiv bezeichnte Münzsorte muß in derselben oder nach dem Cours bezahlt werden. Art. 38. Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Theilzahlung selbst dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist. Art. 39. Muß aber auf den Nest-Betrag Protest leviren lassen. VIII, Regreß Mangels Zahlun g. Art. 41. Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Art. 42. Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne Protest" , „ohne Kosten" u\) gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation Art. 43. Domicilirte Wechsel auch eigene (Sola Wechsel) sind denselben Regeln hinsichtlich der Zahlung als der Protestleyirung wie aeceptirte Wechsel, unterworfen.