Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 42 (sequence 42)
- Language
- German
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42 Allgemeine Gewährleistung„ohne Obligo" hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit. Art. 15* Zst in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht an Ordre" verboten, so haben diejenigen, an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen den Indossenten keinen Regreß. Art. 16. Der Inhaber eines Wechsels welcher die zurProtesteslevirung bestimmte Frist verabsäumt, hat seinen Regreß bloß am Acceptanten. Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Ausstellerund Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Prolesterhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle ver Indossant nicht wechselmäßig verpflichtet. Art. 17. Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Eincaßirung" „in Procura" beigefügt, so überträgt dies Giro das Eigenthum an den Wechsel zwar nicht, aber ermächtiget den Indossatar zur Einziehung der Wechselsumme, Protesterhebung u. s. w. Ein solcher Indossatar ist auch berechtiget, diese Befugniß einem Anderen zu übertragen. IV. Präsentation zur Annahme. Art. 18. Der Inhaber eines Wechsels ist berechriget, den Wechsel dem Bezogenen zur Annahme zu präsentiren und in Ermanglung der Annahme Protest erheben zu lassen. Nur bei Marktwechseln findet eine Ausnahme dahin Statt, daß solche Wechsel erst in der an dem Meß-oder Marktorte gesetzlich bestimmten Präsentationszeit zur Annahme präsentirt' und in Ermanglung derselben protestirt werden können. Art. 19. Der Inhaber eines Wechsels, welcher auf eine bestimmte Zahlungsfrist lautet, ist verpflichtet, solchen bei Verlust seines Regresses an den Indossanten, zur bestimmten Zeit zur Annahme oder Zahlung zu präsentiren. Art. 90. Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht bestellten Wechsels nicht zu erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung seines Acceptes verweigert, so muß der Inhaber