Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 41)
- Language
- German
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Allgemeine Wechselordnung. 41 7. der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll, des bezogenen Trassaten. 8. die Angabe dK Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; Domicill. (Die empfangene Valuta braucht nicht zu stehen). Art. 5. Ist die zu zahlende Geldsumme (Art» 4, Nr. 2.) in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. Art. 6. Der Aussteller kann siA selbst als Remittenten (Art. 4, Nr. 3.) bezeichnen (Wechsel an eigene Ordre). Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4, Nr. 7.) bezeichnen, sofern die Zahlung an einem anderen One als dem der Ausstellung geschehen soll (traffirt-eigene Wechsel) (auf sich selbst). Art. 7. Aus einer Schrift, welcher eines dieser wesemlichen Erfordernisse des Wechsels (Art. 4.) fehlt, entsteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit. II. und DL Vom Indossant ent. Art. 8. Der Aussteller hastet für die Annahme und Zahlung wechselmäßig. Art. 9. Der Inhaber eines Wechsels kann ihn durch Giro an einen Andern übertragen (Giriren). Hat jedoch der Aussteller die Uebertragung im Wechsel durch die Worte „nicht an die Ordre, " oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so hat das Indossament keine wechselrechtliche Wirkung. Art» 10. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den Jndossator (Giranten) über. Art. 11. Das Indossant muß auf den Wechsel oder dessen Kopie geschrieben werden. Art. 12. Ein Indossament ist auch in Blanko giltig. Art. 13. Zeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die aus demselben befindlichen Blanco-Indossamente auszufüllen. Art. 14. Der Indossent (Girant) haftet jedem späteren Inhaber des Wechsels für dejfen Annahme und Zahlung wechselmäßig. Hat er aber dem Indossamente die Bemerkung „ohne