Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 40)
- Language
- German
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Allerhöchst kaiserl. Wechsel Patent hat von 1 Mai 1850 in Wirksamkeit zu treten. I. Die allgemeine Wechselordnung für sämmtliche k. k. öftere. Kronländer. Erster Abschnitt von der Wechselfähigkeit. Art. Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann. Art. 2. Der Wechselschuldner hastet für übernommene Wechselverbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen. Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig : 1. gegen die Erben eines Wechselschuldners; 2. Corporationen, Aktien-Gesellschaften u. s. w. 3. gegen alle jene Personen, gegen welche nach den in den einzelnen Kronländern bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften der Schuldenarrest überhaupt nicht stattsindet. Zweiter Abschnitt, von gezogenen so wie von eigenen (Solo-Wechseln.) 1. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. Art. 4. Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel. 2. Die Angabe der zu zahlenden Geldsumme in Buchstaben und in Ziffern. 3. die Ordre, an wem, (auch Eigene.) 4. Die Zahlungs-Verfallzeit auf einen bestimmten Tag, aus einen Markt oder Messe. 5. die Unterschrift des Ausstellers. 6. die Angabe des Ortes, MonatStages und Jahres der Ausstellung.