Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 39)
- Language
- German
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39 Werthstempel. §. 16. Umfaßt das Rechts Geschäft wiederkehrende Leistungen, so gelten für die Bemessung der Gebühr folgende Bestimmungen: a, Ist eine jährliche aber über 10 Jahre nicht reichende Zeitdauer bedungen, so wird die Gebühr für die ganze Zeitdauer bemessen. b. Sollen wiederkehrende Leistungen auf mehr als 10 Jahre fortdauern, so muß die Stempelgebühr nach dem zehnfachen Betrag entrichtet werden. e. Ist die Dauer der wiederkehrenden Leistungen auf die Lebenszeit Einer Person beschrankt, so ist nach dem zehnfachen; im Falle sich die Dauer der Leistungen nach der Lebenszeit zweier oder mehrerer Personen richtet, nach den 15 suchen Betrag der jährlichen Leistungen — zu entrichten. d. Lautet die Urkunde auf immerwahrend wiederkehrende Leistung, so unterliegt sie dem Stempel nach dem zwanzigfachen Betrag. 6. Ist die Leistung auf eine ungewisse Zeit bedungen, so muß die Stempelgebühr nach dem dreifachen Betrag der jährlichen Leistung entrichtet werden. — §. 17. u. 18. Urkunden welche keinen bestimmt festgesetzten Betrag ausdrücken, oder der Wahl zwischen zwei Rechten, oder über ein Rechts-Geschäft, wovon ein Theil schätzbar der andere nicht schätzbar ist, richtet sich die Stempelbemessung immer nach dem größer« Geldausmaß. — §. 19. Ist der Werthbetrag der Urkunde in irgend einer andern Währung als Conv. Mze. nach dem 20 st. Fuß ausgedrückt, so ist diese hiernach zu reduziren. §. 25. Die Stempelämter sind verpflichtet, die von der Partei verlangte und bezahlte Stempelung zu vollziehen ohne in die Beurtheilung einzugehen, o b der S t em p e l - B e t r a g dem I nhalte der Ü r kun d e entspricht. §.26 Jedes Rechtsgeschäft ist dem Amte zur Entrichtung der Gebühr, sobald dieUrkunde darüber errichtet wurde, auzuzeigen,von den Betheiligten oder vom Gerichte, oder Notaren, Agenten und Sachwalter (welche Partheien auch dafür verbindlich sind.) — 1. Bei Geschäften, die im stempelpflichtigen Inland geschlossen worden, innerhalb 8 Tagen. 2. Bei Geschäften die außerhalb des Inlands geschloffen wurden, jedoch in demselben Wirksamkeit habeu, binnen 30 Tage, nach dem die bezügliche Rechts-Urkunde ins Inland gebracht worden. 8. In denselben Fällen 1 und 2 auch vor Ablauf dieser Fristen, ehe davon ein ämtlicher Gebrauch gemacht wird. Die Urkunden müssen so geschrieben werden, daß zwischen den Stempel und der ersten Zeile kein leerer Raum bleibt. Bei Wechseln kann der Stempel auf der Rückseite sich befinden. Auf Papier das mit dem Stempelzeichen versehen ist, darf ein Druck oder Lithographirung nicht gemacht werden.