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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 38

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 38 (sequence 38)
Language
German
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38 8. 1. Werthsternpel. §. 4 In den Fallen in welchen nach den Stempelscalen eine höhere Stempelgebühr als 20 fl. entfällt, oder in welchen die Gebühr nach Procenten des WertheS zn entrichten ist, hat die Einzahlung der Gebühr in der festgesetzten Frist lt. §. 8. bei dem angewiesenen Amte zu geschehen. Es ist jedoch auch gestattet, vor Ausfertigung der Urkunde, unbeschriebenes Papier dazu zu dem Amte zu bringen, wo an der Stelle wo das Stempelzeichen angebracht zu werden pflegt, die Zahlung bestätigt wird. — Die Größe des Papierformates darf jedoch 252 ^jZoll als z. V. 14 Zoll Höhe 18ZollBreite nicht übersteigen, besonders dürfen Eingaben bei den Behörden (mit Ausnahme der Original Urkunden) kein größeres als das eingeführte Stempelpapier-Format haben, lt. §. 30. Würde eine Urkunde oder Schrift, auf ungestempelten Papier über Normalgröße verfaßt, so muß statt des Stempels, welcher zu verwenden gewesen wäre, der Stempel der nächst höhern Stempelctasse gebraucht werden. Uebersteigt die Stempel Gebühr den Betrag von 1 fl. aber, so ist nebst denselben bloß der Stempel von 15 kr. für jeden das Normalmaß überschreitenden Bogen zu entrichten. — Nur die Hauptbücher, Saldo Conto-und Conto Current Bücher so wie die für Gewerbetreibende bestimmte Blanquetten, welche für jeden Bogen einen 6 kr. Stempel erfordern, dürfen eine solche Größe haben, daß wenn die Breite des Bogens mit seiner Länge multiplicirt wird, als Product 726 2 Zoll entfallen.— Alle übrigen Handels-und Gewerbshülfsbücher, für welche pr. Bogen 1 kr. zu bemessen ist, dürfen nicht mehr als 380 Quadrat Zoll haben. Beträgt das Flächenmaß mehr als 380 □ Zoll jedoch nicht mehr als 504 Ou. Zoll, so ist pr. Bogen 2 kr. Ueber 504 Onad. Zoll, ist die Gebühr 3 kr. für jeden Bogest zn entrichten N.B. Unter Handelshülfsbücher sind verstanden: Alle Geschäfts-Ausschreibungen, sie mögen gebunden oder auf einzelnen Bogen, oder auch nur auf einzelnen Blättern geschrieben sein. §. 2. Urkunden wodurch das Eigenthumsrecht einer unbeweglichen Sache übertragen wird, erfordern den Stempel pr. 15 kr. für jeden Bogen — für das Rechtsgeschäft selbst, ist die unmittelbare percentnal Ta.r zu bezahlen §. 3. a. Das Gesuch um Eintragung in öffentliche Bücher erfordert einen 15 kr. Stempel. st. Die Eintragung selbst ist Stempelkosten frei, — wenn die Procent vom Werthe entrichtet worden. §. 15. Hat eine Urkunde mehrere eiuzelne Leistungen zum Gegenstände, so ist dessen Stempelgebühr nnt der Summe sämmtlicher Geldwerthe zu bemessen.

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