Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 35 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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Stempespatent. 35 wurden, alle stempelfreien Urkunden wenn sie als Beilagen verwendet wurden. d. Gerichtliche Eingaben in Rechtsstreiten, desgleichen Protokolle wenn der Gegenstand nicht 50 fl. übersteigt. — e. Die Haupt und ContoCourent, Saldo Conti Bücher von Fabrikanten und Gewerbetreibenden. IV. B. Alle anderen Handlungs-GewerbShülfsbücher,(mit Ausnahme des Copier Buchs pr. jeden Bogenlkr.)--- desgleichen die Bücher von Notaren und über Notariat und der Sensale, Sensarie-Geschäfte pr. Bogen 1 kr. (siehe §. 4 weiter unten) Bei Handelsbücher, welche nach dem früher» Gesetze bereits gestempelt worden find, ist deren Fortführung gestattet. Bei Büchern welche bisher nicht stempelpflichtig waren, kann der ungebrauchte Theil, die leeren Bogen, zur weitern Benutzung gestempelt werden. cl Reise-Urkunden, so wie Zeugnisse für Dienstboten, Gesellen, Lehrjnngen, überhaupt Personen die vom Taglohn leben, Schul - und Studien Zeugnisse, (mit Ausnahme Prüfungszeugnisse von Normal - Haupt-und Trivialschulen, und der Christenlehre, welche frei sind). — e. Schlußzettel der beeidigten Sensalen. f. Die Rubriks Abschriften d. i. das Rubrum welches mit den Eingaben dem Gerichte überreicht werden. — v. Unmittelbare Einzahlung der Ktärnpel Tare welche der Scala 1 und l! nicht unterliegen. 1. Executive Einverleibung. Die Eintragung zur Erwerbung dinglicher Rechte in öffentliche Bücher, In ta b u la t i o n, Pränotation (Vormerkung) als Vermögens Uebertragung vom Werthe der Urkunde (die Urkunde selbst 15 kr. Stempel) . 3*4 °/o 2. Exekutive Einverleibung unter Lebenden. Ueber '-ans, Verkauf, Tausch, Ehepakten, Gesellchaftsvertrage vom dem in der Urkunde bezeichneten Werthe (Stempel der Urkunde 15 kr.) . . . 3*4 % Intabulation dinglicher Rechte, welche dieser Gebühr nicht unterliegen, vom Werthe . . . 1*/- °/o Anderer Rechte wenn de, Gegenstand schätzbar ist von Werth / . . . . . K/s % Wenn das Recht nicht zu schätzen ist, für jedes Recht . 3ükr.