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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 34

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 34 (sequence 34)
Language
German
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34 Stempelpatent. sch aftsv ertrage, wenn der Gegenstand nicht in einer schätzbaren Sache bestehet, in Mühewaltung re. u. dgl. JncorporationS Verträge d. i, zur Erlangung der Aufnahme in eine Gesellschaft, Zunft re. Kaufverträge von unbeweglichen Sachen, Häuser, Güter u. dgl. wenn die Perzentscala nach dein Werth bezahlt wird. — Leihverträge wodurch jemand eine .unverbrauchbare Sache zum nnentgeldlichen Gebrauch auf eine bestimmte Zeit überläßt. — Matrikel Auszüge aus dem Register, so wie GeburtS-, Tauf- Trauungs-Todtenfcheine, Prioritäts-Abtretungen uneutgeldliche — Protokolle in Streitverfahren, Absolutorien von Privat Personen über gelegte Rechnung so wie Agnoscirung d. i. Bestätigung des Rechtsbefundes der Rechnung. Scheidebriefe welche jüdische Eheleute bei Auflösung ihrer Ehe geben, wenn darin in Absicht des Vermögens oder Unterhalts der Kinder keine Uebereinkunst getroffen ist. — SchenkungS Urkunden, auf den Todesfall. Desgleichen unter Lebenden, beweglicher Sachen die nicht sogleich übergeben werden oder unbeweglicher Sachen, wie auch des Fruchtgenusses an letzteren—>siehe Erbverträge.—. Stammbaume, welche von den Matrikelführern verfaßtoderauch nur bestättigt werden, so ost als Geburten, Trauungen und Todesfälle darin Vorkommen. — St istbri e fe, in so ferne keine Gegenleistung ausgedrücktiß. Urkunden, wenn weder die Leistung noch Gegenleistung eine schätzbare Sache ist, — welche keine Vermögens Übertragung in sich schließen— wodurch das E genthum, der Fruchtgenuß oder das Gebrauchs Recht einer unbeweglichen Sache unter Lebenden, und Vermögens Uebertragungen auf den Todesfall, ausgedrückt ist — siehe Erbvertrag rc. Vergleiche, wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, oder die Übertragung einer unbeweglichen Sache. (Urkunde selbst (v.) Gerichtliche Vergleiche — Verlassenschafts- Abhandlungen, Theilungsv ertrage, Vermalnngsscheine, Vermögensbekenntnisse — Versteigerungsbedingnisse, — B erwahrungs - Verträge wenn ein Lohn darin nicht bedungen—Verzichtleiftungeu auf Rechte wenn der Gegenstand des Rechts und Entgelt nicht schätzbar ist.— Zeugnisse, mit Ausnahme der Dienstboten und Schulzeugnisse. 6. Der Stümpel zu 0. kr. per Dogen ist bemeffen: a. Für Beilagen, welche den stempelpflichtigen Eingaben zugelegt werden, allen sonstigen Urkunden^ welche außer der Verwendung zu Beilagen feiner Gebühr unterliegen — alle Urkunden Welche vor dem Bestände eines Stempel Gesetzes ausgefertiget

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